Photovoltaik: Das ändert sich 2023

Ab dem 01.01.2023 gelten die Regelungen eines überarbeiteten Gesetzes zur Photovoltaik Einspeisevergütung. Photovoltaikanlagen werden sich ab dann für Privathaushalte noch mehr lohnen. Lesen Sie in unserem Beitrag, was sich 2023 ändert.

Photovoltaik Einspeisevergütung: Die Neufassung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) 2023

Am 30.07.2023 trat eine Neufassung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) in Kraft. Seit über 20 Jahren regelt dieses Gesetz die Einspeisung von Strom aus regenerativen Quellen in die öffentlichen Stromnetze. Für Betreiber privater Dach-Photovoltaikanlagen wird ab dem 01.01.2023 – ab dann gelten die meisten der neuen Regelungen – vieles einfacher und lukrativer. So soll die Energiewende hin zu mehr Solarstromversorgung gefördert werden.

  • Die Regel, dass nur maximal 70 % der Photovoltaik-Nennleistung in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden dürfen, entfällt für neue Solaranlagen mit einer Leistung bis 25 kWp komplett. Es gibt für diese Anlagen also keine Wirkleistungsbegrenzung mehr. Für bereits bestehende Anlagen gilt die Wirkleistungsbegrenzung jedoch weiterhin.
  • Mit der Neufassung des EEG werden erstmals auch Solaranlagen gefördert, die nicht auf dem Hausdach angebracht werden, sondern an anderen Stellen, zum Beispiel auf der Garage oder im Garten. Voraussetzung für die Förderung ist aber ein Nachweis darüber, dass das Hausdach für die Photovoltaikanlage ungeeignet ist.
  • Jenseits des Privathaushaltes, werden auch Solaranlagen über Parkplätzen, landwirtschaftlichen Flächen und Moorböden gefördert werden.
  • Für neue Anlagen bis 30 kWp ist es nicht mehr nötig, dass bei der Inbetriebnahme der Netzbetreiber anwesend ist. Es reicht, wenn Elektroinstallateure das übernehmen.
  • Die neuen Steuerregeln

  1.       Umsatzsteuersatz null

•      Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher

•      Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden

•      Größe der Anlage nicht begrenzt, aber Vereinfachungsregel: Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn max. 30 kWp Anlagenleistung

•      Lieferungen und Installationen ab 1.1.2023

•      Neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz UStG 2. Einkommensteuer-Befreiung

 

2.      Einkommensteuer-Befreiung

  •  Einkünfte (und Entnahmen) beim Betreiben von Photovoltaik-Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit

•      Anzuwenden für Anlagen bis 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäusern (und anderen Gebäuden), bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit

•      Insgesamt maximal 100 kWp pro Steuerperson

  •  Nicht nur neue Anlagen, sondern alle auch bestehenden Anlagen und Steuerpersonen bei denen die Kriterien erfüllt sind
  •  Abschreibungen und Kosten können nicht mehr geltend gemacht werden
  •  Regelung gilt rückwirkend schon für das Steuerjahr 2022, also auch für die Steuererklärung für dieses Jahr

•      Keine Änderung der Steuerbescheide für die Steuerjahre bis 2021 (anders als bei der bisherigen Liebhabereiregelung)

  •  Liebhabereiregelung nach BMF-Schreiben entfällt künftig

•      Neue Nummer 72 in § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

 

  3.       Lohnsteuerhilfevereine

•      Beratungsbefugnis künftig auch für die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, wenn deren Einkünfte von der Einkommensteuer befreit sind

•      Anwendbar ab dem Steuerjahr 2022

•      Weiterhin keine Befugnis zum Erstellen einer Umsatzsteuererklärung

 

Die neuen, höheren Einspeisevergütungssätze

Für Solarstrom, der ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird, bekommen Betreiber eine Einspeisevergütung. Diese ist bei Volleinspeisung immer höher als bei Teileinspeisung. Teileinspeisung bedeutet, dass ein Teil des erzeugten Stroms für den Eigenverbrauch selbst genutzt wird.

  • Es gibt neue, höhere Vergütungssätze für alle Solaranlagen, welche ab dem 30.07.2022 in Betrieb gegangen sind.
  • Ist die Solaranlage bis 10 kWp groß, erhält der Betreiber bei Teileinspeisung 8,2 Cent pro kWh und bei Volleinspeisung 13,0 Cent pro kWh.
  • Betreiber von Anlagen zwischen 10 kWp und 40 kWp erhalten ebenfalls 8,2 Cent pro kWh auf die ersten zehn kWp. Für den Anlagenteil ab 10 kWp gibt es dann 7,1 Cent pro kWp.7,1 Cent pro kWh bei Teileinspeisung und 10,9 Cent pro kWh bei Volleinspeisung.
  • Am 27.09.2022 hat die EU-Kommission diese neuen Vergütungssätze genehmigt. Sie sollen bis 2024 konstant bleiben und dann halbjährlich um ein Prozent sinken. Bisher ist die Einspeisevergütung jeden Monat von der Bundesnetzagentur neu berechnet worden, was eine monatliche Degression der Vergütungshöhe bedeutet hatte.

Volleinspeisung und Teileinspeisung: Das neue Flexi-Modell

Eine größere Änderung im EEG betrifft die Unterscheidung zwischen Solaranlagen, die teilweise für die eigene Stromerzeugung genutzt werden und nur einen Teil der erzeugten Energie ins öffentliche Stromnetz einspeisen (Teileinspeisung) und solchen, die die gesamte erzeugte Energie einspeisen und nicht für den Eigenbedarf genutzt werden (Volleinspeisung).

  • Betreiber können ihr Modell von nun an jedes Jahr wechseln. Denn je nachdem, wie hoch der eigene Strombedarf ist, kann mal die Teileinspeisung und mal die Volleinspeisung die wirtschaftlich sinnvollere Variante sein.
  • Außerdem ist es schneller möglich, gleich zwei Photovoltaikanlagen auf ein- und demselben Hausdach zu installieren. Betreiber können innerhalb von 12 Monaten zum Beispiel eine Photovoltaikanlage zur Volleinspeisung und eine zur Teileinspeisung anmelden, die dann unabhängig voneinander mit verschiedenen Einspeisevergütungen laufen.
  • Vorher war eine Wartezeit von mindestens zwei Jahren vorgegeben, bevor eine weitere Solaranlage angemeldet werden konnte.

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