Ab dem 01.01.2023 gelten die Regelungen eines überarbeiteten Gesetzes zur Photovoltaik Einspeisevergütung. Photovoltaikanlagen werden sich ab dann für Privathaushalte noch mehr lohnen. Lesen Sie in unserem Beitrag, was sich 2023 ändert.
Photovoltaik Einspeisevergütung: Die Neufassung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) 2023
Am 30.07.2023 trat eine Neufassung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) in Kraft. Seit über 20 Jahren regelt dieses Gesetz die Einspeisung von Strom aus regenerativen Quellen in die öffentlichen Stromnetze. Für Betreiber privater Dach-Photovoltaikanlagen wird ab dem 01.01.2023 – ab dann gelten die meisten der neuen Regelungen – vieles einfacher und lukrativer. So soll die Energiewende hin zu mehr Solarstromversorgung gefördert werden.
1. Umsatzsteuersatz null
• Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlage mit dem notwendigen Zubehör und Speicher
• Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
• Größe der Anlage nicht begrenzt, aber Vereinfachungsregel: Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn max. 30 kWp Anlagenleistung
• Lieferungen und Installationen ab 1.1.2023
• Neuer Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz UStG 2. Einkommensteuer-Befreiung
2. Einkommensteuer-Befreiung
• Anzuwenden für Anlagen bis 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäusern (und anderen Gebäuden), bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit
• Insgesamt maximal 100 kWp pro Steuerperson
• Keine Änderung der Steuerbescheide für die Steuerjahre bis 2021 (anders als bei der bisherigen Liebhabereiregelung)
• Neue Nummer 72 in § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
3. Lohnsteuerhilfevereine
• Beratungsbefugnis künftig auch für die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, wenn deren Einkünfte von der Einkommensteuer befreit sind
• Anwendbar ab dem Steuerjahr 2022
• Weiterhin keine Befugnis zum Erstellen einer Umsatzsteuererklärung
Die neuen, höheren Einspeisevergütungssätze
Für Solarstrom, der ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird, bekommen Betreiber eine Einspeisevergütung. Diese ist bei Volleinspeisung immer höher als bei Teileinspeisung. Teileinspeisung bedeutet, dass ein Teil des erzeugten Stroms für den Eigenverbrauch selbst genutzt wird.
Volleinspeisung und Teileinspeisung: Das neue Flexi-Modell
Eine größere Änderung im EEG betrifft die Unterscheidung zwischen Solaranlagen, die teilweise für die eigene Stromerzeugung genutzt werden und nur einen Teil der erzeugten Energie ins öffentliche Stromnetz einspeisen (Teileinspeisung) und solchen, die die gesamte erzeugte Energie einspeisen und nicht für den Eigenbedarf genutzt werden (Volleinspeisung).
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